Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der trade.PORT24 GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben oder die Aufträge anderweitig ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
  4. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bzw. unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  5. Ein Telefax oder eine E-Mail ersetzen die Schriftform.
  6. Als Auftragsbestätigung gilt auch unser Lieferschein bzw. unsere Ausgangsrechnung.
  7. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das folgend genannte Konto zu erfolgen.

Bank : VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG

IBAN : DE 65 8409 4754 0000 0065 48

BIC  : GENODEF1SAL

  1. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  2. Mehrwegpaletten und Transportverpackungen werden ausgetauscht oder zu Selbstkosten gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sind diese nicht gesondert vereinbart, ist die Zahlung spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  6. Zahlungen des Käufers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
  7. Skonto-Vereinbarungen treten zur Gänze außer Kraft, sobald ein Zahlungsverzug eintritt (auch Teilzahlungen) bzw. wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen bereits fälligen Forderungen beglichen werden.
  8. Nur unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung.
  9. Noch nicht abgeschlossene Reklamationsvorgänge sind kein Grund für einen Zahlungsaufschub.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferungen und Teillieferungen, Lieferverzug

  1. Die in unseren Angeboten angegebenen Lieferzeiten sind freibleibend. Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung verbindlich. Sie beginnen erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und Leistung vereinbarter Anzahlung, Abschlagszahlung. Ist der Kunde zur Beibringung von Genehmigungen, Freigabeerklärungen, Einbauplänen, Vorauszahlungen, Bescheinigungen oder sonstigen Unterlagen verpflichtet, so beginnt die Lieferzeit erst mit vollständiger Ablieferung dieser Unterlagen, unbeachtet des Zugangs der Auftragsbestätigung.
  2. Unsere Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Ereignisse bei der Herstellung oder sonstiger Hindernisse durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Arbeitskämpfe, Materialverknappungen oder Import- und Exportrestriktionen, die uns oder unseren Lieferanten die Leistung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Die Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung samt angemessener Wiederanlauffrist. Die Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Vertragsgegenstand unser Werk/Lager verlassen hat oder wir unsere Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Liefertermine gelten auch dann als eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. In diesem Fall reicht die Mitteilung der Versandbereitschaft aus.
  3. Im Falle nicht ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Ereignisse, die uns nachträglich unsere Leistungspflichten unmöglich machen oder wesentlich erschweren, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig zu werden. Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Kunden unverzüglich informieren und erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Erklären wir uns auf Verlangen nicht, können Kunden vom Vertrag zurücktreten.
  4. Werden uns unregelmäßiger Zahlungsverkehr, Vermögensverschlechterungen, Zahlungseinstellung, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Antragstellung auf Insolvenzeröffnung des Kunden bekannt, sind wir berechtigt nach unserer Wahl gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern. Der Kunde ist berechtigt, die Geltendmachung dieser Rechte durch Sicherheitsleistung in Form selbstschuldnerischer Bankbürgschaft in Höhe unseres Zahlungsanspruches nebst Zinsen und Kosten abzuwenden.
  5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilberechnungen unserer Leistungen berechtigt, sofern Teillieferungen für den Kunden zumutbar sind.
  6. Wir haften bei Lieferverzug in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften auch für ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung ist jedoch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des verspäteten Lieferwertes, maximal jedoch in Höhe von 5,0 % des verspäteten Lieferwertes. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis über einen höheren Verzugsschaden zu erbringen. Weitergehende Ansprüche und Rechte des Kunden sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 7 Gefahrübergang, Verpackung und Versand

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Vertragsgegenstand wird von uns handelsüblich verpackt; die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. Eine Transportversicherung erfolgt auf Wunsch und Kosten des Kunden. Wir haften nicht für Verlust, zufälligen Untergang oder Verschlechterung versendeter Ware.
  2. Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder an die sonst zur Versendung bestimmte Person, spätestens mit Verlassen unseres Werks oder Lagers auf den Kunden über. Die Gefahr geht auch über, wenn der Vertragsgegenstand vom Kunden abgenommen wurde, die Bereitstellung dem Kunden mitgeteilt oder die Lieferung auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird.
  3. Schadensersatzforderungen gegen haftende Dritte und/oder Versicherungen treten wir hiermit an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an. Weitere Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.
  4. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk(Incoterms Fassung 2010 ex works) inklusive Verpackung und ausschließlich sonstiger Versand- und Transportspesen und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Im Falle der Hilfestellung bei der Verladung hält uns der Besteller Schad- und klaglos.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  3. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Verjährung von Rückgriffsansprüchen) und § 634a Abs. 1 BGB (Bauwerke) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.